Wieder einmal kam in einer Facebookgruppe die Frage auf (leider ausgerechnet unter einem meiner Posts, der nichts mit dem Sammeln zu tun hatte…), ob man nicht geschützte Ameisen in Deutschland fangen darf.

Dabei wurde der § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zitiert:

(1) Es ist verboten

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten

Ohne vernünftigen Grund

Die Betonung liegt hier auf „ohne vernünftigen Grund“, denn im Gegensatz zum § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG (welcher für besonders- und strengeschützte Arten gilt), schränkt dieser unbestimmte Rechtsbegriff das Verbot ein.

Der § 39 BNatSchG gilt übrigens für alle wild lebenden Tiere, ohne Einschränkungen, ob das jetzt Ameisen, Stubenfliegen, Stechmücken, Nacktschnecken, Mäuse, Ratten sind, ist völlig egal. Es ist der Mindestschutz, den jedes wild lebende Tiere in Deutschland genießt.

Keine Definition im Gesetz

Nun liefert der Gesetzgeber leider keine Definition im Gesetz direkt mit, was darunter zu verstehen ist, daher muss man in diversen Kommentaren zum Bundesnaturschutzgesetz nachsehen.

So kann man im Kommentar zum BNatSchG von Frenz, Müggenborg, zu § 39 Abs. 1, Randnummer 7 nachlesen:

Ein vernünftiger Grund liegt vor, wenn die betreffende Handlung ausdrücklich erlaubt ist oder im Rahmen einer Abwägung aus Sicht eines durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz gegenüber aufgeschlossenen Betrachters gerechtfertigt erscheint, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die betreffende Handlung als sozial-adäquat anzusehen ist.

Ausdrücklich erlaubt ist das Sammeln schon einmal nicht.

Interessanter ist da schon der zweite Satzteil. Hier wird auf einen durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz gegenüber aufgeschlossenen Betrachter abgestellt. Die Handlung muss also aus dessen Sicht als gerechtfertigt erscheinen. Dies bietet ebenfalls noch einiges an Spielraum.

Dann schildert der Kommentar auch noch einen Fall, bei dem dies insbesondere so ist, nämlich wenn die Handlung sozial-adäquat ist.

Sozialadäquanz

Was ist aber sozial-adäquat? Die Sozialadäquanz ist ein Begriff aus dem Strafrecht und ist wie folgt definiert:

Sozialadäquanz liegt vor, wenn das Verhalten des Täters sich nur im Rahmen des sozial Üblichen und von der Allgemeinheit Gebilligten hält.

Wenn man sich jetzt diese Definition durchließt, kann man schon sehen, dass weder das Erschlagen von Stubenfliegen, noch das Sammeln von nicht übermäßig vielen Königinnen verboten ist, einfach weil es sozialadäquat ist.

Das Problem ist natürlich wieder, bis zu welcher Menge es sozialadäquat ist. Und selbst wenn es nicht sozialadäquat wäre, könnte es ja dennoch erlaubt sein, denn die Sozialadäquanz liefert nur einen besonderen Fall für gerechtfertigtes Verhalten.

Aussagen von Behörden

Der Ameisenhalter Nico Grau hat auf seiner Homepage das Ergebnis einer Anfrage bei einer unteren Naturschutzbehörde veröffentlicht. Darin kommt die Naturschutzbehörde der Region Hannover zu folgendem Ergebnis:

Das Sammeln von wild lebenden Ameisen zum Zwecke der Ausübung eines Hobbys ist verboten.
Es gibt keine Möglichkeit, von diesem Verbot eine Ausnahme zu erteilen.
Diese Aussage gilt bundesweit, da das Bundesnaturschutzgesetz diese Regelungen trifft.
Damit ist auch das Sammeln in kleinen Mengen, egal ob für private oder kommerzielle Zwecke, verboten.
Da es verboten ist, die Ameisen zu sammeln, ist in Folge davon auch der Verkauf nicht zulässig.

Ein Verstoß gegen das oben ausgeführte gesetzliche Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000€ geahndet werden kann (§69 Abs.3 Nr.7 und Abs.7 BNatSchG).

Die von Ihnen vermutete Möglichkeit, in kleinen Mengen für den privaten Bedarf zu sammeln, existiert laut BNatSchG nur für nicht besonders unter Naturschutz stehende Pflanzen. Für Tiere ist eine solche Möglichkeit nicht gegeben.

Mal abgesehen davon, dass die Behörde bei der Analyse des Kommentars geschlampt hat (Sozialadäquanz), ist natürlich die Frage, in wie fern solche Aussagen überhaupt verbindlich sind. Angestellte und Beamten in Behörden sind auch nur Menschen und können Fehler machen und gegen jede Entscheidung einer Behörde steht der Rechtsweg offen.

Ein aktuelles Beispiel, das derzeit durch die Presse geht, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum einen massenweise unberechtigten Asylanträgen stattgegeben hat und zum anderen aber auch viele Anträge unberechtigterweise abgelehnt hat. Ähnliche Fälle gibt es in allen Bereichen, ob das jetzt ALGII, die Steuer, ein Bußgeld wegen zu schnellen Fahrens ist. Gegen all diese Entscheidungen steht einem der Rechtsweg offen und man kann von einem Gericht feststellen lassen, ob die Behörde korrekt entschieden hat, oder eben nicht.

Keine höchstgerichtliche Entscheidung

Es gibt derzeit keine höchstgerichtliche Entscheidung dazu, ob das Fangen von Ameisen zum Zweck der Haltung einen vernünftigen Grund darstellt, oder nicht.

Die Behörde kann natürlich mitteilen, wie sie die Dinge sieht und wie sie vorgehen würde, wenn jemand angezeigt werden sollte, aber eine verbindliche Aussage kann nur ein Gericht treffen. Ein Gericht spricht Recht, also legt fest, ob etwas gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, oder nicht.

Selbst wenn jetzt ein Verwaltungsgericht in Bayern etwas dazu feststellt, wäre dies nicht in einem anderen Bundesland verbindend. Erst, wenn die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht In Leipzig dazu eine Entscheidung fällt, ist diese für alle Behörden verbindlich und jeder kann sich auf diese Berufen. Und erst dann ist die Frage geklärt, ob ein vernünftiger Grund vorliegt, oder nicht.

Selbst wenn Nico von allen 16 Behörden die Aussage erhalten würde, dass es verboten sei, ändert das ganze daran nichts.

Bundesamt für Naturschutz

Warum man bei jeder Landesbehörde anfragt, erschließt sich mir eh nicht, denn es handelt sich um ein Bundesgesetz. Die oberste Bundesbehörde ist das Bundesamt für Naturschutz. Alle Landesbehörden sind dieser Behörde in Bezug auf das Bundesnaturschutzgesetz weisungsgebunden.

Es wäre also deutlich sinnvoller, wenn man nur eine einzige Anfrage dorthin richtet. Die Behörde hat mir damals bei meiner Frage zur Haltung von geschützten Waldameisen, die aus dem Ausland stammen, auch sehr schnell und kompetent geantwortet.

Mein Fazit

Lasst euch nicht in Panik versetzen!

Ich bezweifle stark, dass das Sammeln verboten ist, wie ich oben denke ich recht gut begründet habe. Auch ist der Paragraph nichts neues, den gibt es schon seit mindestens 2008 und bis jetzt ist mir noch kein einziger Fall bekannt, dass ein Halter wegen des Sammelns von Ameisen zu einem Bußgeld verdonnert wurde.

Die erste Person, die in einer Facebookgruppe gesagt hat, dass es verboten wäre, war übrigens René Hiersigk, der Besitzer von myants.de. Wer weiß, dass er selbst jahrelang für die großen Deutschen Shops massenhaft einheimische Ameisen gesammelt hat und in welchen Mengen er immer noch Ameisen aus fremden Ländern extrahiert, muss da schon etwas schmunzeln.

Verkaufsfördernd wäre ein solches Verbot jedenfalls für die Deutschen Shops, scheint wohl in Richtung FUD zu gehen…

Update 31.05.2018

Mittlerweile hat Nico auf seiner Homepage eine Tabelle hinzugefügt, in der man den Status der Anfragen sehen kann.

Auch im Ameisenportal wird natürlich darüber diskutiert, ausnahmsweise sehr sachlich, bis Herr Buschinger in seiner typischen Art und Weise die Diskussion ins polemische zieht, in dem er von erpresserischen Drohung spricht:

Später vergleicht er dann das Hobby der Ameisenhaltung mit dem Konsum von Drogen:

Aber naja man ist ja nichts anderes von ihm gewohnt…

Witzig ist dann auch noch seine Aufforderung an Erne, er möge das doch auch im Ameisenforum mitteilen:

Wird Erne also mal wieder den Privatsekretär für Buschinger spielen und seine Wünsche im Ameisenforum umsetzen, wie er es in der Vergangenheit ja bereitwillig getan hat, wenn der pensionierte Professor ihn wieder einmal per E-Mail über Misstände und Ergänzungswünsche informiert hat? Oder aber dämmert es Erne endlich, dass die einzige richtige Reaktion auf solche Forderungen das Ignorieren ist, es bleibt spannend ;-).

Übrigens habe ich auch eine Ergänzung für Herrn Buschinger:

Im übrigen: Sollten Sie als Wissenschaftlicher Beirat der DASW diesen Thread nicht auch den Mitgliedern dort zur Kenntnis bringen? – Nico Grau hat immerhin harte Fakten auf den Tisch gebracht, die in allen bisherigen Diskussionen in der DASW in dieser Deutlichkeit nicht bekannt waren!

4 Antworten auf “Darf man nicht geschützte Ameisen in Deutschland fangen?

  1. Das Thema ist etwas irreführend. Sie sprechen hier von ’nicht geschützten Arten‘. Jedoch gibt es in Deutschland keine ’nicht geschützen Arten‘. Alle Arten, welche nicht zu den ‚besonders geschützen Arten‘ gehören, besitzen einen sogennanten Mindestschutz.

    1. Da hast Du recht, aber es hat sich im Lauf der Jahre so eingebürgert zu sagen, dass es „nicht geschützte“ und „geschützte“ Ameisenarten gibt.

      Das ist ähnlich wie der Begriff „SMS“. Der steht auch für „Short Message Service“, also ist es eigentlich nicht korrekt zu sagen: „Ich sende Dir eine SMS“, es müsste heißen: „Ich sende Dir eine SM“.

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